Normen
MedienG §34
12 Os 135/07f | OGH | 15.01.2009 |
Beisatz: Dementsprechend kann auf Urteilsveröffentlichung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erkannt werden und es darf, wenn der Verletzte selbst nicht Antragsteller ist, die Urteilsveröffentlichung gemäß §34 Abs 2 MedienG nur mit seiner Zustimmung angeordnet werden (6 Ob 258/03i). Damit ist sie jedoch ungeachtet ihrer Warn- und Präventionsfunktion als Zivilsache im Sinne der EuGVVO anzusehen. (T1); Beisatz: Dies gilt umso mehr für eine in einem selbstständigen Entschädigungsverfahren gemäß § 8a Abs 6 MedienG ausgesprochene Urteilsveröffentlichung, zumal in einem solchen medienrechtlichen Verfahren über im Kern zivilrechtliche Ansprüche nach Strafverfahrensrecht zu entscheiden ist. (T2) |
15 Os 159/18y | OGH | 27.02.2019 |
nur: Die Urteilsveröffentlichung ist primär eine Maßnahme der publizistischen Wiedergutmachung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20090115_OGH0002_0120OS00135_07F0000_004
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