Normen
5 Ob 215/08s | OGH | 13.01.2009 |
Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T1); Veröff: SZ 2009/2 |
4 Ob 200/20w | OGH | 26.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Garantien haben nämlich die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090113_OGH0002_0050OB00215_08S0000_001
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