OGH 5Ob215/08s (RS0124549)

OGH5Ob215/08s13.1.2009

Rechtssatz

Im dreipersonalen abstrakten Garantieverhältnis ist generell von einer Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Eine Zusage für den Erfolg der Leistung eines Dritten im Sinn des § 880a ABGB begründet nämlich eine eigenständige abstrakte Verpflichtung, die sich nicht durch die Rechtsnatur des besicherten Anspruchs definiert, sodass es auf die für den besicherten Anspruch geltenden Verjährungsbestimmungen nicht ankommen kann. Eine solche Garantie hat, was nicht zuletzt der Wortlaut des § 880a ABGB („Haftung für volle Genugtuung") deutlich macht, immer Ersatzfunktion.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §1479
ABGB §1489 I

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T1); Veröff: SZ 2009/2

4 Ob 200/20wOGH26.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Garantien haben nämlich die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090113_OGH0002_0050OB00215_08S0000_001

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