Normen
17 Ob 28/07b | OGH | 11.12.2007 |
Veröff: SZ 2007/198 |
4 Ob 236/08x | OGH | 21.04.2009 |
Auch; nur: Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch nach § 394 EO ist eine gerichtliche Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag mangels Gefährdung oder mangels ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist. (T1); Beisatz: Der Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, mit dem die fehlende Arzneimittelqualität des Produkts festgestellt wurde, ist keine Entscheidung im Sinne des § 394 EO. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0170OB00028_07B0000_001
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