OGH 16Ok4/07 (RS0122739)

OGH16Ok4/0725.3.2009

Rechtssatz

Ein Feststellungsinteresse nach § 28 Abs 1 KartG 2005 kann bei einer Amtspartei angenommen werden, wenn die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartellG 2005 noch in Betracht kommt, da die Feststellung einer Zuwiderhandlung ohnedies Vorfrage für die Verhängung einer Geldbuße ist.

Normen

KartG 2005 §28 Abs1

16 Ok 4/07OGH12.09.2007
16 Ok 4/09OGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen und beendeten Verhaltens nach § 28 Abs 1 KartG 2005 folgt nicht schon daraus, dass sich in Zukunft ergeben könnte, dass die BWB eine Voraussetzung des § 11 Abs 3 WettbG (Kronzeugenregelung) - insbesondere jene der Nichtausübung von Zwang nach § 11 Abs 3 Z 4 WettbG - zu Unrecht angenommen hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_001