OGH 13Bkd2/05 (RS0120451)

OGH13Bkd2/0518.6.2009

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor Vertragsabschluss über den tatsächlichen Lastenstand informiert, sondern erst Monate danach, obgleich erkennbarer Geschäftszweck war, dass die Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft bis auf die ausdrücklich übernommenen Pfandrechte (geld)lastenfrei erwerben können, sowie, dass die sicher gestellten und zu löschenden Pfandrechte aus dem Treuhandbetrag zur Gänze abgedeckt werden können, begeht eine grobe Sorgfaltsverletzung.

Lastenfreiheit

 

Normen

ABGB §358 III
ABGB §1299 C
DSt 1990 §1 C4
DSt 1990 §1 D
RAO §9 Abs1

13 Bkd 2/05OGH19.12.2005
8 Ob 34/09xOGH18.06.2009

Auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der sich bei einem Liegenschaftskauf als Vertragserrichter und Treuhänder nicht schon vor dem Vertragsabschluss, sondern erst später über den tatsächlichen Lastenstand (hier: der einverleibten Höchstbetragshypothek) informiert, obwohl es - wie hier - erkennbarer Geschäftszweck war, dass der Käufer die kaufgegenständliche Liegenschaft lastenfrei erwerben sollte, begeht eine Sorgfaltsverletzung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_013BKD00002_0500000_002

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