OGH 4Ob58/04i (RS0119004)

OGH4Ob58/04i8.9.2009

Rechtssatz

Bereits geringere Umgestaltungen des Originallichtbildes (wie etwa Veränderungen durch Auswechseln der Farbe oder Ersetzen einzelner Teile des Bildes) reichen für das Vorliegen einer Bearbeitung aus.

Normen

UrhG §74 Abs7
UrhG §5

4 Ob 58/04iOGH25.05.2004
4 Ob 115/09dOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Der geringere Schutzumfang von Lichtbildern gegenüber Lichtbildwerken bedingt eine Erleichterung in Bezug auf die sonst für das Entstehen einer geschützten Bearbeitung geforderte eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters. Es reichen bereits geringere Umgestaltungen aus, sofern sie über die bloße Vervielfältigung hinausgehen, etwa das Auswechseln von Farben oder das Ersetzen einzelner Teile des Bildes. (T1); Veröff: SZ 2009/120

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00058_04I0000_002