OGH 4Ob119/03h (RS0118086)

OGH4Ob119/03h29.4.2009

Rechtssatz

Ganz allgemein sind obligatorische Rechte auch dann, wenn sie aus zweiseitigen Verträgen abgeleitet werden, abtretbar. Dies gilt auch für Konkurrenzklauseln.

Normen

ABGB §1393 A

4 Ob 119/03hOGH23.09.2003

Veröff: SZ 2003/109

9 Ob 85/08bOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T1); Bem: Siehe auch RS0124691. (T2); Veröff: SZ 2009/60

Dokumentnummer

JJR_20030923_OGH0002_0040OB00119_03H0000_001

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