OGH 5Ob119/02i (RS0117153)

OGH5Ob119/02i1.9.2009

Rechtssatz

Sinn und Zweck einer Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG ist es, in mehr oder minder groben Umrissen festzuhalten, ob und welche Instandsetzungsarbeiten eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus dem Hauptmietzins zu decken sein werden. Auf Grund dieser Entscheidung sollen sich die Beteiligten lediglich ein ungefähres Bild machen können, welche Kosten einerseits der Vermieter auf den Mieter überwälzen und in welcher Zeit er mit der Hereinbringung rechnen kann und ein wie hoher Hauptmietzins andererseits von den Mietern zu zahlen sein wird.

Normen

MRG §18a

5 Ob 119/02iOGH12.09.2002
4 Ob 173/04aOGH28.09.2004

Auch

5 Ob 120/09xOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00119_02I0000_001