OGH Rkv1/01 (RS0115999)

OGHRkv1/013.9.2009

Rechtssatz

Wurde über einen materiellen oder prozessualen Rechtsschutzanspruch erkannt, so ist das Rechtsmittelverfahren in konventionskonformer Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes zweiseitig zu gestalten.

Normen

MRK Art6 Abs1 II5a4
RStG §21
RStG §23

Rkv 1/01OGH28.11.2001
1 Ob 189/02dOGH24.02.2003

Vgl; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren über einen prozessualen Rechtsschutzanspruch ist nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu §521a ZPO auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordnet. (T1)

3 Ob 106/03iOGH28.01.2004

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt nicht für das Exekutionsverfahren (mit ausführlicher Begründung). (T2)

9 Ob 34/04xOGH17.11.2004

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes. (T3)

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T4)

4 Ob 156/06dOGH28.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, dass der Streit über die Zulassung eines Nebenintervenienten einen „Rechtsschutzanspruch" und nicht bloß eine reine Verfahrensfrage betrifft und das Rekursverfahren daher zweiseitig ist, hat gute Gründe für sich. (T5); Beisatz: Diese Frage musste jedoch hier nicht beantwortet werden. (T6)

2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Zweiseitigkeit bei Zurückweisung des Antrags auf Beitritt als Nebenintervenient. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_003