OGH 2Ob46/01f (RS0114918)

OGH2Ob46/01f18.12.2009

Rechtssatz

Der gesundheitsbedingte Verlust der Herrschaft über das Pferdegespann durch den Halter entspricht nicht der objektiv gebotenen Sorgfalt, auf dessen fehlendes subjektives Verschulden kommt es nicht an - Haftung gemäß § 1320 ABGB.

Normen

ABGB §1320 B3

2 Ob 46/01fOGH15.03.2001
2 Ob 211/09gOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Objektive Sorgfaltsverletzung - Kollabieren eines Trabrennfahrers, sodass das herrenlose Pferd samt Wagen durch die geöffneten Tore eines Anwesens auf die Fahrbahn einer Landesstraße laufen konnte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010315_OGH0002_0020OB00046_01F0000_001