OGH 1Ob163/65; 1Ob74/67; 4Ob566/68; 1Ob219/74; 4Ob548/90; 5Ob250/09i (RS0032668)

OGH1Ob163/65; 1Ob74/67; 4Ob566/68; 1Ob219/74; 4Ob548/90; 5Ob250/09i15.12.2009

Rechtssatz

Zur Frage des Schutzes des Bestandgebers bei einer von ihm im Vorhinein generell erteilten Zustimmung zur Mietrechtszession. Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. Zur Frage der Tragweite des Eintrittes einer im Vertrag, über die Mietrechtsabtretung vereinbarten Bedingung (Konzessionsverleihung) während des Kündigungsprozesses.

Normen

ABGB §1393 Ca
MG §19 Abs2 Z10 E

1 Ob 163/65OGH26.11.1965

Veröff: MietSlg 17160 = JBl 1967,382

1 Ob 74/67OGH14.09.1967

nur: Zur Wirksamkeit der Mietrechtszession bedarf es grundsätzlich einer Verständigung des Bestandgebers. (T1) Veröff: MietSlg 19129

4 Ob 566/68OGH19.11.1968

ähnlich; Beisatz: Der neue Bestandnehmer tritt in den Bestandvertrag ein, sobald er dem Bestandgeber bekanntgemacht wird. Wurde das Auswahlrecht des Mieters durch den Ausschluss moralisch bedenklicher Nachmieter beschränkt, dann entspricht es der Übung des redlichen Verkehrs, dass der Mieter dem Hauseigentümer den in Aussicht genommenen Nachmieter bekannt gibt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Besteht Streit, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte, hat das Gericht zu entscheiden. (T2)<br/>Anm: Veröff: MietSlg 20155

1 Ob 219/74OGH18.12.1974

Ähnlich

4 Ob 548/90OGH11.09.1990

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1991,452

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Vgl; Beisatz: Bei Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts tritt der Nachmieter in den Bestandvertrag erst dann ein, wenn dem Bestandgeber die Abtretung des Mietvertrags bekannt gegeben wird. Das unterscheidet ein vertragliches Recht auf Abtretung der Mietrechte vom gesetzlichen Abtretungsrecht nach § 12 Abs 1 MRG oder dem gesetzlichen Mietrechtsübergang nach § 12a Abs 1 MRG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19651126_OGH0002_0010OB00163_6500000_001

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