OGH 1Ob189/53; 5Ob223/70 (RS0004742)

OGH1Ob189/53; 5Ob223/7014.12.2009

Rechtssatz

Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.

Normen

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IIA
EO §353 Abs1 III
EO §358
ZPO §226 II A1

1 Ob 189/53OGH11.03.1953

Veröff: SZ 26/66

5 Ob 223/70OGH07.10.1970

nur: Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu<br/>bezeichnen. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 43/171

6 Ob 774/78OGH21.02.1979

Beis wie T1

7 Ob 561/83OGH14.04.1983

Ähnlich

3 Ob 116/83OGH30.11.1983

vgl auch

3 Ob 227/09tOGH14.12.2009

Auch

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0010OB00189_5300000_001