OGH 3Ob180/08d (RS0124338)

OGH3Ob180/08d19.11.2008

Rechtssatz

Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. Der Umfang dieser Kostenersparnis beziehungsweise deren Berechnung ist eine Einzelfrage.

Normen

KSchG §27f

3 Ob 180/08dOGH19.11.2008

Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die eine Pauschale nur für den Lebensmitteleinsatz festsetzt, widerspricht § 27f KSchG. (T1)

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010

Auch; Beisatz: Ein in einem Heimvertrag enthaltenes „Räumungspauschale" in beträchtlicher Höhe (hier 442,20 EUR), das ohne Rücksichtnahme auf die Beschaffenheit und Quantität der zurückgelassenen Gegenstände festgesetzt und nicht nachvollziehbar kalkuliert ist, führt im Zusammenwirken mit der kurz bemessenen Räumungsfrist von nur einer Woche zu einer einseitigen gröblichen Benachteiligung iS § 879 Abs 3 ABGB. (T2)

1 Ob 102/10xOGH06.07.2010

Ähnlich; nur: Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden. (T3); Beisatz: Hier: Weiterverrechnung des „vollen“ Unterbringungsentgelts im Falle einer verspäteten Räumung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_003

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