OGH 3Ob180/08d (RS0124337)

OGH3Ob180/08d19.11.2008

Rechtssatz

Die von § 27d KSchG für Heimverträge verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit geht über jene des § 6 Abs 3 KSchG jedenfalls hinaus. Bestimmungen eines Heimvertrags müssen nicht nur klar und verständlich sein, sie müssen zusätzlich auch noch einfach sowie umfassend und genau umschreibend sein. Eine Vertragsklausel, die eine zusätzliche Nachforschung in einem angeführten Normtext erforderlich macht, widerspricht damit § 27d KSchG.

Normen

KSchG §6 Abs3
KSchG §27d Abs4

3 Ob 180/08dOGH19.11.2008

Beisatz: Beisatz: Hier: Klausel in einem Heimvertrag, die auf die diesbezüglichen Folgen im § 25 Abs 4 Oö. Alten-und Pflegeheimverordnung verweist. (T1)

8 Ob 119/08wOGH02.04.2009

Auch; Beisatz: Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Heimvertrags verwendete Klausel „Die individuelle Hilfe und Betreuung umfasst alle Pflegemaßnahmen, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können." verstößt gegen § 27d Abs 2, Abs 4 KSchG und ist daher unzulässig. (T2)<br/>Bem: Siehe auch RS0124626. (T3)

7 Ob 91/09xOGH30.09.2009

Auch; Beis wie T2

3 Ob 268/09xOGH24.02.2010
7 Ob 232/13pOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Für Heimverträge geht die von § 27d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines Heimvertrags sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben. (T4)

7 Ob 22/20sOGH19.02.2020

Beis wie T4; Beisatz: 1. Klausel, die die aufgeschlüsselte Angabe der vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen nicht enthält.<br/>2. Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T5)<br/>Beisatz: VfGH: Sollte es von Seiten der zuständigen Organe des Landes keine (bezifferbare) Aufstellung der vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe übernommenen Leistungen geben, ist der in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG enthaltenen Verpflichtung bereits dadurch genüge getan, dass der Heimträger den Verbrauchern im Heimvertrag angemessen über den Inhalt der bestehenden landesrechtlichen Regelungen und deren Anwendung informiert. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20081119_OGH0002_0030OB00180_08D0000_002