Rechtssatz
Der aus den Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie dem - nunmehr ausdrücklich gesetzlich normierten - Beschleunigungsgebot (§§ 9, 232 Abs 2 StPO; § 34 Abs 2 StGB; Art 6 Abs 1 MRK) ableitbare Grundsatz der Kontinuität der Hauptverhandlung (Verfahrenskonzentration) beinhaltet auch, dass die einmal begonnene Hauptverhandlung möglichst in einem Zug durchgeführt und (in der Regel) mit Urteil beendet werden soll. Nur aus den in §§ 273 bis 276 StPO (in Verbindung mit § 226 StPO) genannten Gründen darf es somit zu einer Vertagung kommen.
14 Os 127/09x | OGH | 17.11.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Vertagung der Hauptverhandlung „aus Zweckmäßigkeitsgründen" ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20081104_OGH0002_0140OS00123_08G0000_002
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