OGH 15Os89/08i (RS0124160)

OGH15Os89/08i16.10.2008

Rechtssatz

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d StVO (Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung) mit dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB hindert Art 4 des siebenten Zusatzprotokolls zur MRK die Verfolgung sowohl durch das Gericht als auch die Verwaltungsbehörde infolge grundlegender Unterschiede der konkurrierenden Straftatbestände in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, der Schutzzwecke der Normen sowie der erfassten Unrechtsgehalte nicht.

Normen

7.ZPMRK Art4
StVO §82 Abs1
StVO §99 Abs3 litd
StGB §269 Abs1

15 Os 89/08iOGH16.10.2008
12 Os 95/11dOGH18.10.2011

Auch; Beisatz: Das Verbot mehrfacher Strafverfolgung des Art 4 Abs 1 des 7. ZPMRK findet nur bei tateinheitlicher Verwirklichung mehrerer strafbarer Handlungen (hier: verwaltungsbehördlich zu ahndender Tatbestände und gerichtlich strafbarer Handlungen) Anwendung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20081016_OGH0002_0150OS00089_08I0000_002