Normen
EFZG §2 Abs5
8 ObA 44/08s | OGH | 14.10.2008 |
Beisatz: Die Befürchtung, dass ein Arbeitnehmer im neuen Arbeitsjahr bloß einen Tag die Arbeit antritt, um dann bei neuerlicher Dienstverhinderung aufgrund derselben Ursache erneut einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch zu haben, kann ebenfalls zu keiner anderen Auslegung des § 2 Abs 5 EFZG führen. Ein entsprechend willkürliches Verhalten des Arbeitnehmers, der bloß kurzfristig trotz an sich gegebener weiterer Arbeitsunfähigkeit die Arbeit aufnimmt, um seine Ansprüche über die gesetzliche Maximalfrist hinaus zu verlängern, müsste zur Beurteilung der Einheitlichkeit der Dienstverhinderungen führen. (T1); Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und der Kritik an der Entscheidung 9 ObA 13/06m, von welcher nunmehr ausdrücklich abgegangen wurde. (T2); Veröff: SZ 2008/150 |
9 ObA 174/08s | OGH | 24.02.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_008OBA00044_08S0000_001
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