OGH 16Ok8/08 (RS0124140)

OGH16Ok8/088.10.2008

Rechtssatz

Auch wenn das AußStrG hinsichtlich der Bestimmtheit und des notwendigen Inhalts geringere Anforderungen stellt als die ZPO, ist immer ein Sachverhaltsvorbringen, aus dem sich die begehrte Entscheidung ableiten lässt, somit Schlüssigkeit des Vorbringens, erforderlich. Dazu müssen Behauptungen zu den Elementen des geltend gemachten Tatbestands aufgestellt werden.

Normen

AußStrG §9

16 Ok 8/08OGH08.10.2008

Veröff: SZ 2008/144

1 Ob 243/11hOGH31.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00008_0800000_001