OGH 3Ob154/08f (RS0124291)

OGH3Ob154/08f3.10.2008

Rechtssatz

Eine Generalvollmacht („für sämtliche Angelegenheiten") ist einer „schlichten" Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB nicht gleichzuhalten. Eine solche müsste zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten" Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird.

Normen

ABGB §284f Abs3
ABGB §284g
ABGB §1007

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008
7 Ob 98/12fOGH28.06.2012

nur: Eine „schlichte“ Vorsorgevollmacht im Sinn des § 284g ABGB hat zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine zielgerichtete Vorausverfügung für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts‑ und der Urteilsfähigkeit handelt. Auch müssen in einer „schlichten“ Vorsorgevollmacht die Angelegenheiten konkret angeführt werden, für welche Vollmacht erteilt wird. (T1)

6 Ob 99/18dOGH28.06.2018

Vgl; Beisatz: Lautet eine Vorsorgevollmacht auf eine oder mehrere der in § 284f Abs 3 Satz 1 ABGB angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. <br/>Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht, vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“). Wird diese Voraussetzung nicht eingehalten, so kommt es zu einer „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht, insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen. (T2)

5 Ob 172/18gOGH13.12.2018

Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_20081003_OGH0002_0030OB00154_08F0000_002