Rechtssatz
Einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer ist ein der sachenrechtlichen Terminologie entsprechendes Verständnis des Art 4.2.2 AHVB 1999 zuzubilligen: Dies zum einen, weil die Gleichstellung der Begriffe Verbindung, Vermischung und Verarbeitung die Vorstellung einer untrennbaren Verbindung nahe legt; zum anderen auch deshalb, weil nach einhelliger Meinung schon nach dem klaren Wortlaut der Klausel durch die Verbindung (oder Vermischung oder Verarbeitung) eine Sache erst neu entstanden sein muss („Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen"). Dies setzt in aller Regel auch nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers aber ein dauerhaftes Sachganzes voraus, das nur durch eine entsprechend dauerhafte Verbindung aller wesentlichen Teile überhaupt existieren und funktionieren kann.
Normen
AHVB 1999 Art4 Pkt2.2
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1
7 Ob 81/19s | OGH | 18.09.2019 |
Beisatz: Hier: Abschnitt A Z 2 Pkt 4.1.1 – 4.1.3 EHVB 1993 (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0070OB00154_08K0000_001
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