OGH 2Ob18/08y (RS0124214)

OGH2Ob18/08y24.9.2008

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.

Normen

StVO §88 Abs2

2 Ob 18/08yOGH24.09.2008

Veröff: SZ 2008/138

2 Ob 243/13vOGH22.01.2014

Auch; Beisatz: Hier: Befahren einer Fußgängerzone mit Laufrad durch Kleinkind. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T1); Veröff: SZ 2014/3

Dokumentnummer

JJR_20080924_OGH0002_0020OB00018_08Y0000_006

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