Rechtssatz
Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.
4 Ob 47/18t | OGH | 29.05.2018 |
Vgl; Beisatz: Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0100OB00046_08Z0000_001
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