Rechtssatz
Dass gesetzliche Vergütungen nach § 56c Abs 2 UrhG mit der Verwendung von Unterrichtsmitteln verbundene Kosten unter den nach § 3 Abs 2 Wiener SchulG LGBl 1976/20 idgF von der Beklagten zu tragenden Aufwand fallen, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte gegenüber dem Lehrpersonal der von ihr erhaltenen Schulen weisungsbefugt ist, spielt für die Frage der Ersatzpflicht des Aufwands für Unterrichtsmittel nach dem Gesetz keine Rolle.
Normen
PflichtschulerhaltungsgrundsatzG §10
UrhG §56c Abs2
WrSchG §3 Abs2
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0040OB00131_08F0000_004
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