Rechtssatz
Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten. Wenngleich eine unmittelbare oder auch analoge Anwendung des § 8 VerG nicht in Betracht kommt, weil ja hier kein gesetzlich festgelegtes oder vorgeschriebenes Verfahren vorliegt, sondern ausschließlich vertragliche Vereinbarungen, bietet diese Bestimmung doch - unter dem Aspekt des § 879 ABGB - einen gewissen Wertungsgesichtspunkt dafür, wann der Gesetzgeber im Regelfall eine unzumutbare Verzögerung bei der Rechtsverfolgung annimmt.
9 ObA 88/11y | OGH | 25.11.2011 |
nur: Im Falle einer vereinbarten obligatorischen Schlichtung kann die Partei den Rechtsweg nur dann beschreiten, wenn sie die Schlichtungsstelle nicht nur angerufen hat, sondern auch an Versuchen zu einer gütlichen Einigung teilnimmt und vor Klagseinbringung alle in der vereinbarten Schlichtungsklausel vorgesehenen Verfahrensschritte einhält. Vor Klagseinbringung ist daher die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung im zumutbaren (zeitlichen) Umfang abzuwarten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Verweigerung der Mitwirkung an der Konstituierung eines Schlichtungsgremiums. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080902_OGH0002_008OBA00028_08P0000_001
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