OGH 17Ob13/08y (RS0124045)

OGH17Ob13/08y26.8.2008

Rechtssatz

Aus der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) einer Marke, die eine zu einer Gattung gehörende Ware oder Dienstleistung beschreibt (hier: „Österreichisches Spielefest"), kann auch bei teilweiser Übereinstimmung des Wortlauts nicht die Verkehrsgeltung der Gattungsbezeichnung selbst abgeleitet werden (hier: „Spielefest").

Normen

MSchG §4 Abs1 Z4
MSchG §4 Abs1 Z5
UWG §9 A
UWG §9 C1
UWG §9 C2

17 Ob 13/08yOGH26.08.2008
17 Ob 6/09wOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: An sich nicht unterscheidungskräftige Wörter können durch Benutzung Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erwerben. (T1)

4 Ob 169/20iOGH23.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Verkehrsgeltung ist durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft. Für die Beurteilung, ob Verkehrsgeltung gegeben ist, sind im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien heranzuziehen wie im Markenrecht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0170OB00013_08Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)