OGH 4Ob89/08d (RS0123994)

OGH4Ob89/08d26.8.2008

Rechtssatz

Aus einer aus technischen Gründen erforderlichen geringfügigen Beeinträchtigung der Bildqualität kann nicht auf eine veränderte Übermittlung geschlossen werden, soll doch bloß der Eingriff in das Programm an sich ausgeschlossen werden.

Normen

UrhG §17 Abs3
UrhG §59a Abs3

4 Ob 89/08dOGH26.08.2008

Bem: Hier: Reduktion der Bildpunkte für den Empfang mit Mobiltelefonen. (T1); Veröff: SZ 2008/113

4 Ob 149/20wOGH22.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0040OB00089_08D0000_002