Rechtssatz
War der im Inland betretene Täter zur Zeit der Tat Ausländer, so wird die (stellvertretende) Strafgerichtsbarkeit gemäß § 65 Abs 1 Z 2 StGB nur dann in Anspruch genommen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn entweder die Auslieferung unzulässig ist (vgl § 14 ARHG), mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat überhaupt kein Auslieferungsverkehr besteht, auf die Auslieferung verzichtet wird oder - trotz österreichischen Anbots (vgl §§ 15 EU-JZG, § 28 ARHG) - von diesem Staat ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt wird, die Bemühungen um die Auslieferung also erfolglos geblieben sind.
Dokumentnummer
JJR_20080821_OGH0002_0150OS00108_08H0000_001
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