OGH 2Ob226/07k (RS0123921)

OGH2Ob226/07k14.8.2008

Rechtssatz

Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. Der Gewinn an Freizeit stellt allenfalls einen immateriellen Vorteil des Geschädigten dar. Eine Anrechnung auf seinen Verdienstentgangsanspruch kommt demnach nicht in Betracht.

Normen

ABGB §1295 Ia5
ABGB §1325 D7

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Veröff: SZ 2008/107

2 Ob 227/08hOGH13.11.2008

Beisatz: Hier: Keine Umrechnung auf Kosten der Haushaltsführung. (T1)

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009

Auch

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

Auch; nur: Bloße immaterielle Vorteile sind nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie sind gegenüber einem Vermögensschaden daher nicht anrechenbar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anrechnung auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080814_OGH0002_0020OB00226_07K0000_001