OGH 2Ob162/08z (RS0124230)

OGH2Ob162/08z14.8.2008

Rechtssatz

Derjenige, der die Aufgabe als Baustellenkoordinator übernommen hat, haftet nach dem Maßstab des § 1299 ABGB für die sachgerechte Erledigung seiner Aufgaben.

Normen

ABGB §1299 G
BauKG §3
BauKG §5

2 Ob 162/08zOGH14.08.2008
7 Ob 218/19pOGH27.05.2020

Beisatz: Der Baustellenkoordinator hat demnach Einrichtungen zur effektiven Gefahrenverhütung vorzusehen und die Einhaltung seiner diesbezüglichen Vorgaben zu überwachen, doch darf dieses Überwachungspflicht nicht überspannt werden. Der Baustellenkoordinator muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt erklären noch ihn beaufsichtigen. (T1)

2 Ob 119/21wOGH25.11.2021

Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080814_OGH0002_0020OB00162_08Z0000_012