OGH 2Ob101/08d (RS0123925)

OGH2Ob101/08d26.6.2008

Rechtssatz

Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht berechtigt ist, die durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung auferlegten Verbote und Beschränkungen aufgrund eines neuen Antrags der gefährdeten Partei mit neuer einstweiliger Verfügung auszuweiten beziehungsweise abzuändern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die materielle Rechtskraft zu lösen.

Normen

ZPO §411 H
EO §378 A

2 Ob 101/08dOGH26.06.2008

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0020OB00101_08D0000_001

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