OGH 1Ob273/07i (RS0123638)

OGH1Ob273/07i10.6.2008

Rechtssatz

Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen (so schon 7 Ob 337/97b). Diese Kosten sind kein „Aufwand zur Erhaltung und Herstellung" im Sinne des § 483 ABGB und stellt die Kostentragung auch kein aktives Tun im Sinne des § 482 ABGB dar.

Normen

ABGB §482
ABGB §483
ABGB §484

1 Ob 273/07iOGH10.06.2008
1 Ob 25/09xOGH08.09.2009

Auch; nur: Im Falle der - einseitigen - Verlegung einer Dienstbarkeit im Interesse des Belasteten, die vom Berechtigten in Kauf zu nehmen ist, hat der Dienstbarkeitsverpflichtete auch alle Kosten der Verlegung zu tragen. (T1); Beisatz: Hievon sind auch die Kosten der Neueintragung der Dienstbarkeit mitumfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0010OB00273_07I0000_001