Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zweifelsfreien Nachweis des Vorliegens dieser materiellen Voraussetzung (Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte).
5 Ob 30/09m | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine vom Eigentum am ideellen Anteil (Mindestanteil) an der Liegenschaft getrennte selbstständige Verfügung über die Anmerkung ist nicht möglich. (T1) |
5 Ob 233/09i | OGH | 22.06.2010 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Anmerkung stellt nur ein rechtliches Zubehör des Eigentums am Mindestanteil dar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080603_OGH0002_0050OB00074_08F0000_001