OGH 2Ob77/08z (RS0123867)

OGH2Ob77/08z29.5.2008

Rechtssatz

Bei Beschlüssen, mit denen ein Überprüfungsantrag abgewiesen wird, weil das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm überprüfte Maßnahme die Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 leg cit nicht erfüllt, richten sich die Rechtsmittelbefugnisse nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitgesetzes.

Normen

AußStrG 2005 §45 IIF
HeimAufG §3
HeimAufG §11 Abs3
HeimAufG §16

2 Ob 77/08zOGH29.05.2008
6 Ob 80/09xOGH14.05.2009

Beisatz: Durch einen Beschluss, der einen Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abweist, es liege keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG vor, sind nur der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson beschwert. (T1); Beisatz: Weder die Eigenschaft als Träger einer Einrichtung noch die Stellung als Obmann eines Trägervereins verleiht nach § 2 AußStrG materielle Parteistellung in einem Verfahren nach § 3 HeimAufG. (T2)

7 Ob 86/09mOGH03.06.2009

Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 149/09dOGH19.11.2009

Beis wie T1

7 Ob 20/12kOGH27.02.2012

Vgl auch

7 Ob 194/12yOGH19.12.2012

Vgl

7 Ob 209/13fOGH07.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Der Überprüfungsantrag ist nicht zurückzuweisen sondern abzuweisen, wenn die überprüfte Maßnahme keine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG ist. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20080529_OGH0002_0020OB00077_08Z0000_001

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