OGH 7Ob105/08d (RS0123572)

OGH7Ob105/08d28.5.2008

Rechtssatz

Eine fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellt ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar. Derartige Umstände bewirken - ebensowenig wie lediglich verbalaggressives Verhalten der behinderten Person - für sich alleine nicht die Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt.

Normen

ABGB §274 Abs2

7 Ob 105/08dOGH28.05.2008
1 Ob 32/13gOGH07.03.2013
3 Ob 196/14sOGH19.11.2014

Auch

3 Ob 55/16hOGH27.04.2016

Auch

1 Ob 27/16aOGH21.06.2016
20 Os 16/16bOGH25.04.2017

Auch; Beisatz: Weder eine allgemeine (nicht auf einem mit dem Vertretungsbedürftigen vorbestehenden Konflikt beruhende) Abneigung noch die typischerweise fehlende (juristische) Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bewirkt eine Unzumutbarkeit der Übernahme der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T1)

8 Ob 37/17zOGH30.05.2017

Auch; nur: Lediglich verbalaggressives Verhalten der betroffenen Person bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit der Sachwalterschaft für einen Rechtsanwalt. (T2)

3 Ob 101/18aOGH21.09.2018

Teilweise abweichend; nur T2; Beisatz: Hier: Massive Drohungen auch gegen Angehörige des Sachwalters und konkrete Versuche, deren Anschrift herauszufinden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080528_OGH0002_0070OB00105_08D0000_001