OGH 14Bkd12/07 (RS0123541)

OGH14Bkd12/0714.4.2008

Rechtssatz

§ 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. Da im vorliegenden Fall auf drei Schreiben in Monatsabständen überhaupt nicht reagiert wurde, ist in der Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten die von § 18 RL-BA verpönte Missachtung eines Standeskollegen zu erblicken.

Normen

DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

14 Bkd 12/07OGH14.04.2008
9 Bkd 4/08OGH18.05.2009

nur: § 18 RL-BA und die zur kollegialen Antwortpflicht ergangene Judikatur verlangen gar nicht eine inhaltliche Stellungnahme, sondern es soll vermieden werden, dass Schreiben von Rechtsanwaltskollegen schlechthin ignoriert werden. Um der Standespflicht nach § 18 RL-BA gerecht zu werden, hätte es genügt, die Schreiben in angemessener Frist zu bestätigen und mitzuteilen, dass eine inhaltliche Beantwortung nicht möglich oder nicht gewünscht ist. (T1)

27 Ds 1/17dOGH15.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20080414_OGH0002_014BKD00012_0700000_001