OGH 6Ob33/08h (RS0123571)

OGH6Ob33/08h10.4.2008

Rechtssatz

Für die Verhängung von Zwangsstrafen reicht bloße - auch leichte - Fahrlässigkeit aus.

Normen

FBG §24
UGB §283

6 Ob 33/08hOGH10.04.2008
6 Ob 130/09zOGH05.08.2009

Vgl; Beisatz: Der Geschäftsführer muss die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zwar nicht selbst machen, er kann sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. (T1)

6 Ob 211/09mOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1 nur: Der Geschäftsführer kann sich wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Einreichung des Jahresabschlusses aber nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. (T2)

6 Ob 134/09pOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Der Anmeldungspflichtige kann vor Gericht die Unmöglichkeit der Erfüllung der Anmeldungspflicht nach § 24 FBG dartun; ist die Erbringung der Leistung unmöglich, sind Zwangsmittel nicht anzuwenden. (T3)<br/>Bem: Hier: Die Behauptungen des Revisionsrekurswerbers, frühere Prokurist der Gesellschaft verfüge als einziger Mitarbeiter der Gesellschaft über das notwendige Know-how für die Erstellung eines Konzernabschlusses, sei seit einigen Jahren aber bei einem anderen Unternehmen als Führungskraft angestellt und dort voll ausgelastet, im Übrigen habe er sich einer Augenoperation unterziehen müssen. (T4)

6 Ob 184/11vOGH14.09.2011
6 Ob 199/11zOGH14.09.2011

Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, ob der Geschäftsführer seiner diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen ist, insbesondere eingeschaltete Hilfspersonen ausreichend kontrolliert hat, lässt sich regelmäßig nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. (T5)

6 Ob 200/11xOGH14.09.2011

Beis wie T2; Beis wie T5

6 Ob 133/11vOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 165/11zOGH14.09.2011
6 Ob 66/12tOGH19.04.2012

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Dass sich die Steuererklärung wegen fehlender Formulare verzögert, steht einer fristgerechten Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. (T6)

6 Ob 214/15mOGH14.01.2016

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, hat der Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren darzutun, dass die (rechtzeitige) Offenlegung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war. (T7)

6 Ob 66/17zOGH29.05.2017

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 283 UGB erfordert jedenfalls Verschulden zumindest in Gestalt leichter Fahrlässigkeit. Die Verhängung einer Strafe über Gesellschaft und Geschäftsführer, obwohl diese selbst ein Verschulden nicht trifft, sondern sie (lediglich) für das Verschulden eines berufsmäßigen Parteienvertreters zu bestrafen, der ordnungsgemäß kontrolliert wurde, ist nicht zulässig, weil dies auf eine gesetzlich nicht vorgesehene Erfolgshaftung hinausliefe. (T8)

6 Ob 198/17mOGH25.10.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Geschäftsführer ist vorzuwerfen, nicht beachtet zu haben, dass die Zustellung der Zwangsstrafverfügungen bereits mit der Übernahme durch einen Ersatzempfänger und nicht erst mit der Übernahme durch den Geschäftsführer am Folgetag bewirkt war (zu einem Wiedereinsetzungsantrag zur Nachholung der Erhebung eines Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügungen). (T9)<br/>

6 Ob 259/20mOGH10.03.2021

Beis wie T5; Beisatz: Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. (T10)<br/>Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen, weshalb der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte rechtfertigt. (T11)<br/>Beisatz: Dies gilt auch in Fällen, in denen die Erstellung eines (endgültigen) Jahresabschlusses dadurch erschwert wird, dass sich die konkrete Gesellschaft in einem Konzernverbund mit anderen Gesellschaften befindet und sich aus dieser Verzahnung Schwierigkeiten ergeben, wobei es gerade in einer schwierigen Situation des Konzerns unumgänglich ist, zumindest durch einen vorläufigen Jahresabschluss die Öffentlichkeit darüber zu informieren. (T12)

6 Ob 30/21mOGH08.03.2021

Beis wie T5; Beisatz: Der Geschäftsführer muss nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten. (T13)<br/>Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen, weshalb der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte rechtfertigt. (T14)<br/>Beisatz: Dies gilt auch in Fällen, in denen die Erstellung eines (endgültigen) Jahresabschlusses dadurch erschwert wird, dass sich die konkrete Gesellschaft in einem Konzernverbund mit anderen Gesellschaften befindet und sich aus dieser Verzahnung Schwierigkeiten ergeben. (T15)

6 Ob 106/21pOGH23.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080410_OGH0002_0060OB00033_08H0000_002