OGH 10ObS30/08x (RS0123387)

OGH10ObS30/08x1.4.2008

Rechtssatz

Das unbedeutende Abwenden vom üblichen Arbeitsweg zwecks Verrichtung einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit mehr oder weniger im Vorbeigehen beseitigt den Unfallversicherungsschutz nicht. Schließlich räumt die gesetzliche Unfallversicherung dem Versicherten grundsätzlich ein bestimmtes Maß an räumlicher Bewegungsfreiheit ein, ohne dass er negative versicherungsrechtliche Auswirkungen befürchten muss. Eine diffizile Unterscheidung, welche Schritte möglicherweise eigenwirtschaftlich sind und welche zum üblichen Arbeitsweg gehören, widerspräche dem Gesichtspunkt, dass der Arbeitsweg grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz steht.

Normen

ASVG §175 Abs2

10 ObS 30/08xOGH01.04.2008

Veröff: SZ 2008/38

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_010OBS00030_08X0000_001