OGH 6Ob49/07k (RS0123559)

OGH6Ob49/07k13.3.2008

Rechtssatz

Eine Bindung der Nebenstifter bei der Ausübung des Änderungsrechts an die einstimmige Zustimmung des Beirats ist zulässig. Die Einräumung eines Zustimmungsrechts ist keine Einräumung des höchstpersönlichen Gestaltungsrechts. Dadurch bindet ein Stifter nur sein Änderungsrecht. Dies ist nicht bedenklich, kann doch ein Stifter das vorbehaltene Änderungsrecht inhaltlich beschränken und darauf überhaupt verzichten.

Normen

PSG §9 Abs2 Z6
PSG §14 Abs2

6 Ob 49/07kOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/34

6 Ob 50/07gOGH13.03.2008
3 Ob 177/10sOGH14.07.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/90

6 Ob 200/20kOGH22.10.2020

Vgl; Beisatz: Inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen des Änderungsrechts sind grundsätzlich zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00049_07K0000_004