OGH 13Os65/06t (RS0121143)

OGH13Os65/06t21.1.2008

Rechtssatz

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens Prostituierter muss in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des Angeklagten aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. Ob Bordellbetreiber dort tätige Prostituierte im Sinne des § 216 StGB ausnützen, ist im Vergleich mit ähnlich ausgestalteten Vertragsbeziehungen des Wirtschaftslebens außerhalb des Prostitutionsgewerbes zu beurteilen. Im Fall der Zimmervermietung besteht kein Grund, bei der Gegenleistung des Angeklagten diejenigen Kosten, die dieser vor der Vermietung von Räumen zu deren Sanierung und Adaptierung aufgewendet hat, außer Betracht zu lassen.

Normen

StGB §216 Abs1

13 Os 65/06tOGH23.08.2006
12 Os 24/07gOGH31.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des § 216 Abs 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1)

15 Os 122/07sOGH21.01.2008

Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060823_OGH0002_0130OS00065_06T0000_002