Normen
13 Os 65/06t | OGH | 23.08.2006 |
12 Os 24/07g | OGH | 31.05.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Ausnützen im Sinne des § 216 Abs 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter für die von der Prostituierten empfangenen materiellen Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur unverhältnismäßig geringe Gegenleistungen erbringt. Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T1) |
15 Os 122/07s | OGH | 21.01.2008 |
Auch; Beisatz: Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§216 Abs1 sowie Abs2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20060823_OGH0002_0130OS00065_06T0000_002
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