OGH 4Ob220/05i (RS0120467)

OGH4Ob220/05i8.7.2008

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Einschränkung auf Handlungen „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" erübrigt sich, wenn die beanstandete Handlung schon ihrem Wesen nach nur im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs begangen werden kann.

Normen

UWG §14 A1

4 Ob 220/05iOGH19.12.2005
4 Ob 97/08fOGH08.07.2008

Beisatz: Hier: Anspruch nach § 1 UWG gegen eine Kapitalgesellschaft, der kein Bereich für ein außerwettbewerbliches Handeln offensteht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0040OB00220_05I0000_001

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