OGH 2Ob197/05t (RS0120327)

OGH2Ob197/05t17.12.2008

Rechtssatz

Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt.

Normen

ZPO §27
JN §49 Abs1 Z5
JN §104 Abs3 H

2 Ob 197/05tOGH21.11.2005
7 Ob 233/08bOGH10.12.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/178

2 Ob 256/08yOGH17.12.2008

nur: Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20051121_OGH0002_0020OB00197_05T0000_001