Normen
ABGB §471
KO §10
7 Ob 75/05p | OGH | 11.05.2005 |
Veröff: SZ 2005/71 |
7 Ob 228/07s | OGH | 23.04.2008 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen 7 Ob 75/05p wird in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der Entscheidung SZ 73/19 die Rechtsansicht vertreten, dass bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien - wie hier - lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, dass sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den (anderen) Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00075_05P0000_001
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