OGH 1Ob215/03d (RS0118073)

OGH1Ob215/03d9.12.2008

Rechtssatz

Auch bei Abbuchung im Wege des Lastschriftverfahrens trifft den Bereicherungskläger die Beweislast für die von ihm behauptete Rechtsgrundlosigkeit der Leistung.

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1431 A1

1 Ob 215/03dOGH14.10.2003
6 Ob 152/05dOGH06.10.2005

Beisatz: Für den zwischen dem Bezogenen und dem Lastschrifteinreicher stattfindenden Bereicherungsausgleich greifen dieselben Beweislastregeln ein wie bei der Geltendmachung aller übrigen Bereicherungsansprüche. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des Zahlungsempfängers beruft, hat nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder gar missbräuchlich stattfand. (T1)

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20031014_OGH0002_0010OB00215_03D0000_001