OGH 1Ob6/01s (RS0116039)

OGH1Ob6/01s26.6.2008

Rechtssatz

Wird die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter noch während des Laufs der durch die Zustellung an die prozessunfähige Partei in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist zugestellt, verlängert sich angesichts Wirksamkeit der Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht. Der Partei steht durch ihren gesetzlichen Vertreter nach eingetretener Rechtskraft die Nichtigkeitsklage offen. Nützt der gesetzliche Vertreter die noch offene Frist zur Erhebung des ordentlichen, auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützten Rechtsmittels, so ist aber damit das Anfechtungsrecht konsumiert.

Normen

ZPO §529 B2
ZPO §534 Abs2 Z2
EO §7 Abs3 Ea

1 Ob 6/01sOGH18.12.2001

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/200

6 Ob 127/03zOGH11.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit nach § 529 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO (Ortsabwesenheit). (T1)

5 Ob 261/05aOGH21.02.2006

GlRS; Ausdrücklich gegeteilig zu T1; Beisatz: Der Einwand, dass die Zustellung wegen Ortsabwesenheit unwirksam sei (§ 17 Abs 3 ZustG) ist mit einem Antrag nach § 7 Abs 3 EO geltend zu machen. (T2); Beisatz: Ist die Zustellung unwirksam, scheidet eine Nichtigkeitsklage deshalb aus, weil es an der formellen Rechtskraft der Entscheidung fehlt. (T3)

7 Ob 5/06wOGH20.04.2006

Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 37/08tOGH26.06.2008

Vgl aber; Gegenteilig zu T1; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Keine Anwendbarkeit des Rechtssatzes im Fall einer Zustellung des Urteils an den infolge Konkurseröffnung verfügungsunfähigen Gemeinschuldner anstatt an den Masseverwalter. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20011218_OGH0002_0010OB00006_01S0000_004