OGH 4Ob93/01g (RS0115374)

OGH4Ob93/01g11.3.2008

Rechtssatz

Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Die Zielsetzung des UrhG ist es, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Ebenso wie es dem Urheber freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen.

Normen

UWG §1 A
UrhG §81 Abs1

4 Ob 93/01gOGH24.04.2001
4 Ob 30/02vOGH28.05.2002
4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0040OB00093_01G0000_002

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