Rechtssatz
Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen bewirkt dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, dass der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse (KH 3430).
12 Os 180/69 | OGH | 19.09.1969 |
Beisatz: Insbesondere hinsichtlich sogenannter Alibizeugen, wenn diese nicht in der Lage sind zu bestätigen, dass der Angeklagte von ihnen dauernd beobachtet wurde. (T1) |
11 Os 107/71 | OGH | 08.09.1971 |
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12 Os 121/72 | OGH | 27.07.1972 |
Beisatz: Vernehmung eines im Ausland befindlichen, der Mittäterschaft verdächtigen Zeugen zur Entlastung des Angeklagten. (T2) |
9 Os 161/71 | OGH | 28.11.1973 |
Vgl auch; Beisatz: Hinsichtlich einer Alibizeugin, wenn nach Lage des Falles nichts dafür spricht, dass die Zeugin dezidierte Angaben darüber machen könnte, ob der Angeklagte vor einem Jahr an einem datumsmäßig bestimmten Tag gerade zu der Zeit, zu der die Tat begangen wurde, bei ihr war, sodass er als Täter keinesfalls in Betracht kommen kann. (T3) |
9 Os 152/73 | OGH | 14.12.1973 |
Beisatz: Vernehmung eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für die Annahme, dieser könnte anders aussagen als im Vorverfahren. (T4) |
12 Os 75/76 | OGH | 06.09.1976 |
Beis wie T4 |
12 Os 91/80 | OGH | 30.07.1980 |
Vgl auch |
11 Os 170/80 | OGH | 26.11.1980 |
Ähnlich |
9 Os 212/83 | OGH | 24.01.1984 |
Vgl auch |
12 Os 130/86 | OGH | 09.10.1986 |
Vgl; Beis ähnlich T3; Beisatz: Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass ein schon längere Zeit zurückliegendes alltägliches Ereignis nur dann in der Erinnerung haften bleibt, wenn es mit besonders markanten Ereignissen verknüpft ist. (T5) |
12 Os 112/87 | OGH | 10.09.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn eine weitere sachdienliche Aufklärung über erhebliche Tatsachen nicht zu erwarten war. (T6) |
14 Os 127/01 | OGH | 25.06.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitsaktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des Obersten Gerichtshofes keine Berechtigung zukam. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19671010_OGH0002_0090OS00180_6600000_001
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