OGH 3Ob213/07f (RS0122816)

OGH3Ob213/07f23.10.2007

Rechtssatz

Art 9 Abs 1 der Brüssel IIa-VO setzt eine - auf Grund eines bereits vor dem Umzug gestellten Antrags - ergangene Entscheidung eines Gerichts im bisherigen Aufenthaltsstaat des Kindes zur elterlichen Verantwortung voraus. Art9 Abs1 gilt somit nicht für Entscheidungen, die auf Grund der „perpetuatio fori" nach Art8 Abs1 leg. cit. trotz des Umzugs und unbeschadet einer damit gegebenenfalls ausgelösten Verlagerung des Aufenthalts noch ergehen können.

Normen

Brüssel IIa-VO Art8 Abs1
Brüssel IIa-VO Art9 Abs1

3 Ob 213/07fOGH23.10.2007

Beisatz: Hier: Besuchsrechtsentscheidung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0030OB00213_07F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)