OGH 6Ob188/07a (RS0122545)

OGH6Ob188/07a13.9.2007

Rechtssatz

Eine Gattungsbezeichnung wird dann schutzfähig und als Firma verwendbar, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt hat. An die Verkehrsgeltung sind bei einem entsprechenden Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Gattungsbezeichnungen ohne Unterscheidungskraft können durch individualisierende Zusätze die erforderliche Unterscheidungskraft erhalten.

Normen

UGB §18 Abs1

6 Ob 188/07aOGH13.09.2007

Veröff: SZ 2007/146

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_003

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