OGH 7Ob153/07m (RS0122496)

OGH7Ob153/07m29.8.2007

Rechtssatz

Im Verfahren über die Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB ist über den hypothetischen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu entscheiden, wobei jedoch nur solche Gründe geltend gemacht werden können, die der Erblasser selbst bereits geltend gemacht hat oder deren Geltendmachung seinem Willen entsprochen hätte. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 759 Abs 2 ABGB trägt derjenige, der das Erbrecht des Ehegatten bestreitet.

Normen

ABGB §759 ABs2

7 Ob 153/07mOGH29.08.2007

Veröff: SZ 2007/133

Dokumentnummer

JJR_20070829_OGH0002_0070OB00153_07M0000_001

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