OGH 3Ob59/07h (RS0122187)

OGH3Ob59/07h23.5.2007

Rechtssatz

Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.

Normen

GmbHG §20 Abs1
GmbHG §35 Abs1

3 Ob 59/07hOGH23.05.2007

Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern. (T1); Beisatz: Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen. (T2); Veröff: SZ 2007/81

Dokumentnummer

JJR_20070523_OGH0002_0030OB00059_07H0000_002

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